EMPCO READY PACKAGING
Rechtskonforme Nachhaltigkeits-Kommunikation auf Produktebene ab September 2026. Jetzt informieren und kostenlose Erstberatung anfragen.
Die Herausforderung für alle Brand Owner – Umstellung bis September 2026.
Die im Januar 2024 verabschiedete EmpCo Richtlinie (Whitepaper) ist ein Teil der EU-Strategie gegen Greenwashing und verlangt von Marken, mit dem Verbraucher klarer und transparenter zu kommunizieren. Umweltaussagen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ müssen künftig erklärt und belegt werden können. Die Regelungen der EmpCo sind aber ab September 2026 verbindlich.
Auch die PPWR stellt neue Anforderungen an die Hersteller: detaillierte Angaben zur Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Entsorgung müssen digital bereitgestellt werden. Und der Digitale Produktpass (DPP) macht ab 2027 einen digitalen Zwillingen für Verpackungen zur Pflicht.

Wie soll man sich durch diesen Regulatorik-Dschungel schlagen?
Gemeinsam mit unserem Partner info.link machen wir es für Inverkehrbringer von Lebensmitteln einfach – Wir checken das bestehende Artwork auf Konformität und passen es zukunftssicher an. Über einen QR-Code und individuell gestaltbare Info-Link Seiten werden notwendige Informationen abgebildet und unkompliziert angepasst. So können alle Regulatorik-Vorgaben gebündelt abgedeckt werden.
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Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) verstehen
Die Europäische Union hat ihre Maßnahmen gegen Greenwashing deutlich verschärft mit der Empowering Consumers Directive (EmpCo oder auch ECGT Richtlinie), offiziell bekannt als Richtlinie (EU) 2024/825. Diese Richtlinie ändert sowohl die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD bzw. Directive 2005/29/EC) als auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und ist ein zentraler Bestandteil des umfassenderen „European Green Deal“-Programms der EU.
Was ist das zentrale Ziel?
Das zentrale Ziel von EmpCo ist es, Verbraucher vor irreführenden Marketingpraktiken im Bereich Nachhaltigkeit zu schützen und ihnen transparente, fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Durch konkrete Vorgaben will die EU unlauteren Geschäftspraktiken entgegenwirken, die den Zugang zu wirklich nachhaltigen Produkten erschweren – etwa in Bezug auf frühzeitige Obsoleszenz, irreführende ökologische und soziale Werbeaussagen oder fragwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Die Initiative zahlt auf das EU-Ziel ein, bis 2050 klimaneutral zu werden und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.
Ab wann gilt die Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie wurde am 17. Januar 2024 vom EU-Parlament verabschiedet und am 20. Februar 2024 vom Rat der EU angenommen. Sie wurde am 6. März 2024 veröffentlicht und ist am 26. März 2024 offiziell in Kraft getreten.
Das ist der Zeitplan für Unternehmen:
- 27. März 2026: Bis zu diesem Datum müssen alle EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht überführen.
- 27. September 2026: Ab diesem Tag gelten die neuen Regelungen verbindlich.
Wichtig ist: Schon vor der vollständigen Umsetzung von EmpCo beginnt sich die Rechtsprechung an ihren Inhalten auszurichten. Irreführende Umweltaussagen in der Werbung sind längst wettbewerbsrechtlich angreifbar. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 gilt bereits als Beispiel für die Umsetzung zentraler EmpCo-Vorgaben und zeigt: Die Anforderungen an glaubwürdige Umweltwerbung steigen spürbar.
Typische Optimierungsbereiche bei Food Verpackungen in Deutschland und Europa.
Allgemeine Umweltaussagen
Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, “klimafreundlich” oder “naturfreundlich” die nicht auf der Verpackung selbst genauer erklärt werden, oder Teil eines offiziellen Siegels sind, sind nicht mehr zulässig.
Irreführender Gesamtbehauptung
Umweltaussagen, die sich nur auf einen spezifischen Aspekt des Produkts beziehen, aber so wirken, als würden sie sich auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen beziehen, sind verboten.
Irreführende Produktvergleiche
Umweltvorteile von Produkten dürfen nicht verglichen werden, wenn es keine Informationen zur verwendeten Vergleichsmethode gibt. Das gilt für Aussagen wie „Weniger Plastik als…“
Selbstverständliche Aussagen
Mit gesetzlichen Anforderungen darf nicht geworben werden. Hier muss besonders darauf geachtet werden, nicht mit Aussagen zu werden, die durch die PPWR Gesetz werden, wie Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteile.
“Eigenlabel” ohne „Zertifizierungssystem“
Es ist verboten, ein Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das nicht staatlich anerkannt ist oder auf einem offiziellen Zertifizierungssystem basiert. Das gilt zum Bespiel auch für selbstgestaltete, inoffizielle „vegan“ oder „bio“ Label.
CO2-neutral Claims nur auf Basis von Kompensationen
CO2-Neutralitätsbehauptungen, die nur auf Kompensationen basieren, sind irreführend; echte CO2-Einsparungen im Lebenszyklus sind nötig.